Ehrenamt und Bezahlung - geht denn das?

Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.

Auch wenn eine Aufwandsentschädigung (z.B. nachgewiesene Fahrt- und Verpflegungskosten, Kosten für Telefon oder benötigte Materialien) gewährt wird und ggf. daneben eine angemessene Entschädigung für den Zeitaufwand und einen eventuellen Verdienstausfall gezahlt wird, entsteht für die ehrenamtliche Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht (solange die Tätigkeit keine Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist, § 7 Abs. 1 SGB). Werden nur die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, besteht mangels einer Gewinnerzielungsabsicht in der Regel auch Steuer- und Beitragsfreiheit.

Nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag der Kirche (z.B. Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder nebenberufliche Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen) sind steuerrechtlich gesehen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz. Jedoch betragen nach dem neuen „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10. Oktober 2007 für alle, die sich im
kirchlichen Bereich nebenberuflich engagieren, die steuerfreien Pauschalen rückwirkend ab 01. Januar 2007 € 2.100,00 jährlich (also € 175,00 monatlich).

Für die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige gibt es nach diesem Gesetz neuerdings einen Steuerfreibetrag von € 500,00 im Jahr (der sich natürlich nur auswirken kann, wenn tatsächlich Steuern gezahlt werden). Damit sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Nebentätigkeit entstehen, steuerlich abgegolten und können nicht abgesetzt
werden. Soweit höhere Aufwendungen nachgewiesen werden können, kann der übersteigende Betrag steuermindernd geltend gemacht werden (z.B. als Werbungskosten). Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn bereits die oben genannte steuerfreie Pauschale von € 2.100,00 jährlich in
Anspruch genommen wird.

Wichtig sind auch die im gleichen Gesetz enthaltenen steuerlichen Regeln für Spenden: Diese sind als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte absetzbar, wenn sie für steuerbegünstigte, also z.B. kirchliche Zwecke geleistet werden.

Mo, 26.Nov 2007 · Fragen & Antworten · Ehrenamt